Satzung
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Satzung DES VEREINS DER FREUNDE UND FÖRDERER DER GESAMTSCHULE 51 „THEODOR FONTAE“ MIT PRIMARSTUFE § 1 Name und Sitz des Vereins Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler, der Gesamtschule 51 „Theodor Fontane“. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a)Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von zusätzlichen Unterrichtsmitteln b)Förderung und Unterstützung des Freizeitbereiches der Schüler (Arbeitsgemeinschaften, Freizeitkurse, Klub, Bibliothek, Pausensport u.a.) c)Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler und Schülerinnen, um ihre Teilnahme an schulischen Maßnahmen zu ermöglichen d)Gewährung von zusätzlichen Mitteln zur Haus- und Schulhofgestaltung e)Unterstützung der Traditionspflege und der Gestaltung von schulischen Höhepunkten im Schuljahr f)Förderung der Partnerschaften mit anderen Schulen g)Förderung der Öffentlichkeitsarbeit (Ausstellungen, Tag der offenen Tür u.a.) h)Unterstützung von Projekttagen und anderen kostenintensiven Unterrichtsformen Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert oder beschränkt werden. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung und der Schulkonferenz. § 3 Der Verein ist selbstlostätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. § 5 Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 6 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können juristisch Personen, sonstige Korporationen und Einzelpersonen werden. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Jahresbeitrages. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder bei korporativen Mitgliedern mit der Auflösung der Körperschaft, bei Personenmitgliedern mit deren Tod oder durch Ausschluss. § 7 Beträge Der jährliche Mitgliedsbeitrag soll für Einzelmitglieder ab 12,00 DM und für korporative ab 50,00 DM betragen. Der Beitrag ist zum 31.01 des jeweiligen Geschäftsjahres auf das Konto einzuzahlen. Der Beitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderweitig festgesetzt werden. § 8 Organe des Vereins 1. Der Gesamtvorstand 2. Die Mitgliederversammlung § 9 Vorstand Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, entscheidet über die Verwendung der Mittel und legt über die Verwendung Rechenschaft ab. Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Arbeit keine Vergütung.
§ 10 Sitzung des Vorstandes Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzung ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen Sachverständige zur 0Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben. § 11 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder erforderlich. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeiten vertagt werden, so ist die nächste Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen einberufen werden muss, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, dass vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 12 Befugnisse der Mitgliederversammlung Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt die Kassenprüfer und beschließt die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 6. Sie beschließt über Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 13 Der Schatzmeister Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. § 14 Die Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskassen und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zumindest einmal jährlich haben sie der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu berichten. § 15 Der Schriftführer Der Schriftführer besorgt die Einladungen zur Sitzung der Mitgliederversammlung und die Erstellung der Sitzungsprotokolle. Die Protokolle enthalten alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie werden vom Vorsitzenden unterzeichnet. Das gleiche gilt für Protokolle von Vorstandssitzungen. § 16 Auflösungen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins die Stadt Potsdam, an die Stadt Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. |
